Satzung des Vereins Bertha & Friends e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen “Bertha & Friends “
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Borken eingetragen.
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Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
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Sitz des Vereins: Borken
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
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Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten.
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Die Hauptzwecke des Vereins sind:
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Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewußte, verantwortungsvolle und geeignete Personen oder Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen.
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Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung, Gegebenheiten der Massentierhaltung und die Vermittlung eines ethisch bewussten Umgangs mit Tieren .
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Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung und Versorgung der aufgegriffenen Tiere.
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Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
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Die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten.
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Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. –Organisationen.
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Der Verein Bertha & Friends e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.
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Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere und ist nichts ortsgebunden.
§3
Gemeinnützigkeit
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.Ausnahmen zu §3.3 Satz 2 sind beim Verein durch Arbeitsvertrag angestellte Mitglieder oder Mitglieder , die als selbständige, Vermieter oder ähnliches dem Verein geldwerte Leistungen in Rechnung stellen oder Sachgüter veräußern.
6.Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten . Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein . Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützigkeit des Vereins.
§4
Ersatz von Aufwendungen:
Jedes Ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung neu festgelegt.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
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Die Aufnahme in den Verein kann jederzeit per ausfüllen des Mitgliedsantrages oder Förderantrages beantragt werden. Gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung anerkannt werden.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
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Gleichzeitig muss die Satzung anerkannt werden.
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Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt,
(c) durch Ausschluss
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Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
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Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund (Verstoß gegen die Satzung und/oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist, bzw. des Vorstandes) zulässig. 7. Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Sämtliche Bildrechte verbleiben beim Verein.
§6
Mitgliedsbeiträge:
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Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen , dessen Höhe von ihm selbst bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf . Die Höhe des Mindestbeitrages legt die Mitgliederversammlung fest .
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Der Vorstand ist berechtigt,in Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen oder befristet auszusetzen .
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Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung.
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Der Jahresbeitrag ist ohne besondere Aufforderung spätestens zum Ende des 2 .Quartals eines Kalenderjahres zu zahlen und wird per SEPA Lastschriftmandant eingezogen oder vom Mitglied überwiesen.
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Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
5.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§7
Rechte und Pflichten Mitglieder:
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht:
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an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
Alle Mitglieder haben das Recht:
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dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten
Die Mitglieder, ordentliche, wie fördernde verpflichten sich:
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zur rechtzeitigen Beitragszahlung gem. § 7
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bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken
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den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.
Pflichten ordentlicher Mitglieder
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mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen.
§8
Organe:
Die Organe des Vereins sind
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung.
§9
Der Vorstand:
a.)Der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von dem Tag der Wahl an, gewählt.
Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
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Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
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Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
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Vorbereitung der Mitgliederversammlung
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Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
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Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
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Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
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Formelle Satzungsänderungen die das Finanzamt oder das Amtsgericht vorschreiben, können vom Vorstand beschlossen werden
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Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende vertreten.
Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Im Falle einer Haftung, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
§10
Kassenprüfung:
Auf der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre.
Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr durch den gesetzlichen Vorstand schriftlich (per Post) oder in Textform (per E-Mail oder Fax) einberufen oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung
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Wahl des Vorstands
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
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Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen
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Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Abstimmung kann offen, durch Zuruf, Handzeichen oder geheim erfolgen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinszwecke, zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§12
Auflösung des Vereins:
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.